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title: "§ 10 ZollKostV — Verbundener Kostenbescheid"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zollkostv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zollkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 ZollKostV — Verbundener Kostenbescheid

Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.

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— Zollkostenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zollkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
