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title: "§ 8 ZMediatAusbV — Hemmung von Fristen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zmediatausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 8 ZMediatAusbV — Hemmung von Fristen

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
