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title: "§ 45 ZKG — Unterstützungsleistungen zu Basiskonten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zkg/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:28:56+00:00"
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# § 45 ZKG — Unterstützungsleistungen zu Basiskonten

Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Verbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit unentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur Verfügung zu stellen.

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— Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
