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title: "§ 7 ZKBSV — Sachverständige"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zkbsv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 ZKBSV — Sachverständige

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

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— Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zkbsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
