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title: "§ 13 ZIEV — Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ziev/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 ZIEV — Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.

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— Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
