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title: "§ 17 ZHG§10PrO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zhg_10pro/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 17 ZHG§10PrO

(1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.

(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten





1.
 der Vorsitzende 
 20 DM,

2.
 die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen 
 30 DM,

3.
 die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen
 20 DM,

4.
 die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je
 20 DM,

5.
 die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je
 10 DM.

Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.

(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

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— Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
