---
title: "§ 12 ZHG§10PrO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zhg_10pro/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
---

# § 12 ZHG§10PrO

Für jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten Prüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abgegeben unter ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "genügend" (3) und "nicht genügend" (4).

---

— Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zhg_10pro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
