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title: "§ 83 ZFdG — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zfdg_2021/83"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 83 ZFdG — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.

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— Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
