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title: "§ 5 ZensTeG — Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zensteg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensteg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 ZensTeG — Unterstichprobe für Verfahrenstests und
methodische Untersuchungen

Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 Gebäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische Zufallsverfahren ausgewählt.

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— Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensteg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
