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title: "§ 21 ZensG 2011 — Information der Öffentlichkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zensg_2011/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 21 ZensG 2011 — Information der Öffentlichkeit

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.

(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.

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— Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
