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title: "§ 61 ZApprO — Ladung zu den Prüfungsterminen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zappro/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 61 ZApprO — Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin und die Ladung für alle Prüfungstermine des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
