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title: "§ 100 ZApprO — Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zappro/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 100 ZApprO — Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person

1.



diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder

2.



in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.

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— Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
