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title: "§ 3 ZAGAnzV — Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zaganzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 ZAGAnzV — Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)

(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen.

(2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
