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title: "§ 10a ZAGAnzV — Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/zaganzv/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10a ZAGAnzV — Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)

Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklärung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung beizufügen.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
