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title: "§ 4 WWSUG — Zusammenarbeit in der Unfallverhütung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wwsug/4-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wwsug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 WWSUG — Zusammenarbeit in der Unfallverhütung

*Gliederung:* Art 24

Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallversicherungsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

## Fußnoten

Art. 24 § 4: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wwsug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
