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title: "§ 31 WuSolvV — Verwendung von Länderklassifizierungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wusolvv/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 31 WuSolvV — Verwendung von Länderklassifizierungen

Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das eine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss deren Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich für sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die eine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversicherungsagentur vorhanden ist, anwenden.

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— Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
