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title: "§ 13 WuSolvV — Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wusolvv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 13 WuSolvV — Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken

(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus

1.



den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und

2.



den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.

(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15.

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— Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wusolvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
