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title: "§ 17 WStHAusbV — Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsthausbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsthausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 17 WStHAusbV — Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

2.



Terrazzi und Werksteine herzustellen,

3.



Fugen herzustellen,

4.



Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

5.



Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.



qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsthausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
