---
title: "§ 1 WStHAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsthausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsthausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 1 WStHAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsthausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
