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title: "§ 15 WSG — Dienstkleidung und Ausrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsg_2020/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 15 WSG — Dienstkleidung und Ausrüstung

(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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— Wehrsoldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
