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title: "§ 12 WSG — Auslandsverwendungszuschlag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsg_2020/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 12 WSG — Auslandsverwendungszuschlag

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

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— Wehrsoldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
