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title: "§ 10 WSG — Vergütung für besondere Erschwernisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsg_2020/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 WSG — Vergütung für besondere Erschwernisse

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

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— Wehrsoldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
