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title: "§ 13 WSF-KostV — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wsf-kostv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wsf-kostv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
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# § 13 WSF-KostV — Übergangsregelung

Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

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— Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wsf-kostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
