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title: "§ 12 WRegG — Anwendungsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wregg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 12 WRegG — Anwendungsbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.



das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 festzustellen und

2.



die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die §§ 2 und 4 sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 und § 6 sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden; abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 vgl. Bek. v. 18.10.2021 BAnz AT 29.10.2021 B3 +++)

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— Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
