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title: "Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wregg"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wregg/index.html"
updated: "2026-05-23T06:25:17+00:00"
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# Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG)

Volltext-Index zu **Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/wregg/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [http://www.juralernen.de/gesetze/wregg](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg).

## Vorschriften
- [§ 1 — Einrichtung des Wettbewerbsregisters](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/1.md)
- [§ 2 — Eintragungsvoraussetzungen](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/2.md)
- [§ 3 — Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/3.md)
- [§ 4 — Mitteilungen](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/4.md)
- [§ 5 — Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/5.md)
- [§ 6 — Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/6.md)
- [§ 7 — Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/7.md)
- [§ 8 — Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/8.md)
- [§ 9 — Elektronische Datenübermittlung](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/9.md)
- [§ 10 — Verordnungsermächtigung](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/10.md)
- [§ 11 — Rechtsweg](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/11.md)
- [§ 12 — Anwendungsbestimmungen](http://www.juralernen.de/gesetze/wregg/12.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
