---
title: "§ 10 WpIVergV — Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wpivergv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpivergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 10 WpIVergV — Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung

(1) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.

(2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50 000 Euro hinausgehen und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung des betreffenden Risikoträgers ausmachen.

---

— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpivergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
