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title: "§ 20 WpIPrüfbV — Kredite an bestimmte Personen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wpipr_fbv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 20 WpIPrüfbV — Kredite an bestimmte Personen

Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite. Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.

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— Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpipr_fbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
