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title: "§ 17 WpI-AnzV — Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wpi-anzv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 17 WpI-AnzV — Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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— Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpi-anzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
