---
title: "§ 6 WPG — Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wpg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 6 WPG — Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

---

— Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
