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title: "§ 35 WPG — Evaluation"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wpg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 35 WPG — Evaluation

(1) Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze nach § 29 Absatz 1 sowie der Vorgaben zum Zieljahr nach § 31 Absatz 1 evaluieren.

(2) Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,

1.



ob für alle Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,

2.



für wie viele Gebiete nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,

3.



welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,

4.



für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

5.



ob auf der Grundlage der Pläne nach § 32 die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie der Zwischenziele nach § 29 Absatz 1 gewährleistet ist,

6.



die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach § 30 Absatz 2.Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

(3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach § 3 Absatz 3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der erstmaligen Evaluierung entscheidet die Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.

(4) Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden Zeitpunkten:

1.



im Jahr 2031

a)



ob die Wärmeplanung flächendeckend und deutschlandweit durchgeführt worden ist,

b)



für wie viele Gebiete Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 getroffen worden sind,

c)



zur Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 sowie des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 1,

d)



die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2045 nach § 31 Absatz 2,

2.



im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und

3.



im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des Zieljahres nach § 31 Absatz 1.Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt.

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— Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
