---
title: "§ 7 WpÜGAngebV — Bestimmung des Wertes der Gegenleistung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wp_gangebv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
---

# § 7 WpÜGAngebV — Bestimmung des Wertes der Gegenleistung

Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

---

— Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
