---
title: "§ 3 WpÜGAngebV — Grundsatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wp_gangebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
---

# § 3 WpÜGAngebV — Grundsatz

Bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten hat der Bieter den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Die Höhe der Gegenleistung darf den nach den §§ 4 bis 6 festgelegten Mindestwert nicht unterschreiten. Sie ist für Aktien, die nicht derselben Gattung angehören, getrennt zu ermitteln.

---

— Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
