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title: "§ 12a WpÜGAngebV — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wp_gangebv/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 12a WpÜGAngebV — Übergangsvorschriften

Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten Geschäfte zu berücksichtigen.

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— Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
