---
title: "§ 8 WoVermRG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wovermrg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
---

# § 8 WoVermRG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

1a.



entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,

2.



entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,

3.



entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder

4.



entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

---

— Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
