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title: "§ 21 WOSprAuG — Wahlniederschrift, Bekanntmachung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wospraug/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 21 WOSprAuG — Wahlniederschrift, Bekanntmachung

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
