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title: "§ 19 WOSprAuG — Stimmauszählung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wospraug/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 19 WOSprAuG — Stimmauszählung

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
