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title: "§ 14 WOSprAuG — Wahlniederschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wospraug/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
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# § 14 WOSprAuG — Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.



die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

2.



die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

3.



die berechneten Höchstzahlen;

4.



die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

5.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

6.



die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

7.



gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wospraug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
