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title: "§ 7 WOS — Wahlvorschläge der Gewerkschaften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wos_2002/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 WOS — Wahlvorschläge der Gewerkschaften

(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten § 6 sowie die §§ 8 bis 31 entsprechend.

(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).

(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenvertreterin oder Listenvertreter benennen.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wos_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
