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title: "§ 5 WoPG 1996 — Verwendung der Prämie"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wopg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 5 WoPG 1996 — Verwendung der Prämie

(1) (weggefallen)

(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.

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— Wohnungsbau-Prämiengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wopg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
