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title: "§ 10 WoGG — Belastung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wogg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 10 WoGG — Belastung

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

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— Wohngeldgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
