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title: "§ 5 WoFlV — Überleitungsvorschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/woflv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:57+00:00"
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# § 5 WoFlV — Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

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— Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
