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title: "§ 52 WoFG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wofg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 52 WoFG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,

2.



ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,

3.



ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,

4.



entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,

5.



entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder

6.



entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
