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title: "§ 25 WoFG — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wofg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html"
updated: "2026-07-01T02:28:08+00:00"
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# § 25 WoFG — Anwendungsbereich

(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden.

(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
