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title: "§ 6 WGV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/woeigvfg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 6 WGV

Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.

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— Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
