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title: "§ 4 WGV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/woeigvfg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 4 WGV

(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.

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— Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
