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title: "§ 1 WGV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/woeigvfg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 1 WGV

Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt.

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— Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigvfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
