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title: "§ 15 WEG — Pflichten Dritter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/woeigg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 15 WEG — Pflichten Dritter

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.



die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;

2.



Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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— Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
