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title: "§ 3 WoBauG2ÄndG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wobaug2_ndg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wobaug2_ndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 3 WoBauG2ÄndG

*Gliederung:* Art VI

Beruht der Zuschuß auf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Vereinbarung, so gilt er als für eine Mietdauer gewährt, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Höhe des Zuschusses und der laufenden Miete, der Billigkeit entspricht.

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— Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wobaug2_ndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
