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title: "§ 7 WiStrG 1954 — Einziehung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wistrg_1954/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wistrg_1954/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 7 WiStrG 1954 — Einziehung

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1.



Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und

2.



Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

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— Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wistrg_1954/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
