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title: "§ 8 WismutAGAbkG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/wismutagabkg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/wismutagabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:57+00:00"
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# § 8 WismutAGAbkG

*Gliederung:* Art 2

Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1 bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/wismutagabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
